Pressemitteilung
OLG Karlsruhe verweist Netzbetreiber auf Kupfer – BUGLAS sieht Glasfaserausbau ausgebremst und fordert unmissverständliche, rechtliche Klarstellung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. 6 W 15/26) aufgrund einer sofortigen Beschwerde der Gebäudeeigentümerin gegen den Beschluss des Landgerichts einem Telekommunikationsunternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ohne Zustimmung der Gebäudeeigentümerin Glasfaserleitungen bis in die Wohnungen von Mietern zu verlegen (sog. Wohnungsstich), und zugleich den Rückbau bereits installierter Infrastruktur angeordnet. Es ist die erste obergerichtliche Entscheidung zum Verhältnis der seit November 2025 geltenden EU-Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIA) zu den Duldungsregelungen des Telekommunikationsgesetzes. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass weder Art. 11 Abs. 4 GIA, noch § 145 Abs. 1 TKG den gebäudeinternen Glasfaserausbau gegen den Willen des Eigentümers tragen, und verweist den Netzbetreiber stattdessen auf die Nutzung der vorhandenen Kupfer-Telefonleitung mittels G.Fast-Technik.
Max Bunse:„Solche Entscheidungen waren zu befürchten, das Ausmaß dieses Urteils erschüttert uns dennoch. Leidtragende sind vor allem die Mieterinnen und Mieter: Sie können zwar einen Glasfaseranschluss bestellen. Ob er auch gelegt werden darf, entscheidet nach der Rechtsprechung des OLG ihr Vermieter. Das Urteil erklärt die Technik von gestern zum Maßstab für die Infrastruktur von morgen und nimmt Millionen Haushalten in Mehrfamilienhäusern die freie Wahl ihres Anschlusses. Damit ist ein zügiger, flächendeckender Glasfaserausbau bis in alle Wohnungen unmöglich, es bedarf nun dringender denn je einer unmissverständlichen Klarstellung hin zum Vollausbau mit FttH.“
Das Bundesdigitalministerium war in seiner Anwendungshilfe zur Gigabit Infrastrukturverordnung davon ausgegangen, dass sich das Recht zur Errichtung gebäudeinterner Glasfaserinfrastruktur zur Versorgung von Vertragskunden unmittelbar aus der Verordnung ergibt. Das OLG Karlsruhe verlangt demgegenüber stets die Zustimmung des Gebäudeeigentümers und lässt die Zustimmung des Mieters, der den Anschluss bestellt hat, nicht genügen. Für die ausbauenden Unternehmen bedeutet das: Eine neue Rechtslage mit unmittelbaren Folgen für Investitionsentscheidungen, laufende Ausbauprojekte und die Anschlussquote (Take-up-Rate) in bereits erschlossenen Gebieten. Betroffen sind vor allem Haushalte in Mehrfamilienhäusern, mehr als die Hälfte aller Wohnungen in Deutschland. Ihr Zugang zu Glasfaser hängt künftig nicht mehr von ihrer eigenen Entscheidung ab, sondern vom Willen des Gebäudeeigentümers. Der BUGLAS betont zugleich: Die Zusammenarbeit mit Eigentümern und Wohnungswirtschaft auf Basis von Gestattungsverträgen ist und bleibt der Standard und Ziel der Branche. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber für die Fälle, in denen Gebäude andernfalls dauerhaft oder auf absehbare Zeit ohne Glasfaseranbindung bleiben, jetzt einen klaren und rechtssicheren
Rahmen schafft. Das Urteil zeigt aus Sicht des BUGLAS klar, warum das im aktuellen TKG Änderungsentwurf vorgesehene Recht auf Vollausbau in § 144 so wichtig ist. Es muss zügig, mit praxistauglichen Fristen und ohne Verwässerung verabschiedet werden. Der Vollausbau ganzer Gebäude ist gegenüber dem Wohnungsstich für Eigentümer wie für Mieter die bessere, substanzschonendere und effizientere Lösung.
Max Bunse Manuel Weilbacher
Geschäftsführer Referent Politik und Kommunikation
ÜBER DEN BUGLAS
Der BUGLAS — Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. vertritt über 190 Unternehmen, die in Deutschland den Ausbau von Glasfasernetzen vorantreiben. Dazu zählen ausbauende Unternehmen, Netzbetreiber und Ausrüster. Unsere Mitgliedsunternehmen versorgen über 70 Prozent aller Glasfaserkunden in Deutschland mit nachhaltiger digitaler Infrastruktur. Der BUGLAS setzt sich für einen flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzen ein und spricht sich für investitionsfreundliche Rahmenbedingungen aus, in denen FttH-Geschäftsmodelle erfolgreich realisiert werden können.