BMVI: Neue Frequenzverordnung für Echtzeit und Netz aus dem All

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Erscheinungsdatum     17.03.2021 
Laufende Nr.                  027/2021 

Scheuer: So sieht das Netz der Zukunft aus

Alle vier Jahre wird auf der Weltfunkkonferenz (WRC) der internationalen Fernmeldeunion (ITU) der internationale Frequenzzuweisungsplan überarbeitet und aktualisiert. Die hier getroffenen Vereinbarungen bilden die Grundlage für die deutsche Frequenzverordnung, deren Novelle heute vom Kabinett beschlossen wurde. Auf deren Basis erstellt die Bundesnetzagentur den Frequenzplan und teilt die Frequenzen zu.

Bundesminister Andreas Scheuer:

Diese Novelle lässt erahnen, wie die digitale Infrastruktur der Zukunft aussehen wird: echtzeitfähig und in der Fläche satellitenbasiert. Mit der Neuvergabe des 26-GHz-Band reagieren wir auf den rasant zunehmenden mobilen Breitbandbedarf insbesondere im industriellen Bereich und für Hotspots. Zudem schaffen wir ergänzend zum Glasfaserausbau die frequenzrechtliche Grundlage für Netz aus dem All. Mit Hilfe von Pseudosatelliten und Mega-Satelliten-Konstellationen könnten Funklöcher oder fehlende Bandbreiten auch im entlegensten Winkel unseres Landes bald passé sein.


Der heute im Kabinett beschlossene Entwurf für die Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung enthält u. a. folgende Änderungen:

26-GHz-Band

  • Das 26-GHz-Band (24,25 – 27,5 GHz) wurde von der ITU weltweit für den Mobilfunk zugewiesen. Damit ist nun auch in Deutschland der Weg für lokale 5G-Anwendungen, insbesondere als Ergänzungen zu bestehenden öffentlichen Mobilfunknetzen bereitet. Anträge für lokale, breitbandige Anwendungen können bereits seit dem 01.01.2021 bei der Bundesnetzagentur gestellt werden.
  • Zusammen mit den Frequenzbereichen 40,5 - 43,5 GHz und 66 - 71 GHz ist es den nationalen Frequenzverwaltungen in Europa nun möglich, auf den rasant zunehmenden mobilen Datenverkehr und den Breitbandbedarf an konzentrierten Punkten angemessen zu reagieren. Frequenzen in diesen drei Bereichen haben eine hohe Bandbreite, aber eine nur geringe Ausbreitung. Sie eignen sich daher insbesondere für Industrie- und Forschungsanwendungen.

Pseudosatelliten / Höhenplattformen (HAPS):

  • Die Novelle schafft die frequenzrechtlichen Grundlagen zur Nutzung von Höhenplattformen (High-Altitude Platform Stations, HAPS) für Kommunikationsverbindungen.
  • HAPS sind in der Stratosphäre fliegende quasistationäre, unbemannte Flugobjekte, auch Pseudosatelliten genannt. HAPS können zur Überwachung (Verkehr, Veranstaltungen, Wetter) oder - bei entsprechender Höhe - für Mobilfunk ohne die von Satelliten bekannte Verzögerung eingesetzt werden. Auch in der Erdbeobachtung und der Astronomie gibt es Einsatzmöglichkeiten.

Mega-Satelliten-Konstellationen:

  • Neue Regeln für den Aufbau von Mega-Satelliten-Konstellationen, also umlaufende Satellitensysteme aus zigtausend Einzelsatelliten (z.B. OneWeb oder SpaceX), legen Leistungsgrenzwerte aber auch Ausbau- und Reportverpflichtungen fest.
  • Diese Mega-Satelliten-Konstellationen bestehen aus zahlreichen Satelliten auf unterschiedlichen nicht geostationären Umlaufbahnen. Ihr Ziel ist es, wesentlich kleinzelliger als bislang Breitbandinternet einer großen Öffentlichkeit in einer bestimmten Region zur Verfügung zu stellen.
  • Mit diesen Kleinstsatelliten sollen auch in dem zukunftsträchtigen Frequenzbereich von 275 - 450 GHz die Breitbandkommunikationsverfahren erforscht, erprobt und zur Marktreife gebracht werden. Dies ist für den Wirtschafts- und Wissensstandort Deutschland von wesentlicher Bedeutung.

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