5.TKG-Änderungsgesetz: Inhalt des Gestzes und Bewertung / Position des BREKO

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Entschließungsantrag des Bundesrates

5. TKG-Änderungsgesetz

Bewertung und Position des BREKO 

  1. Ergänzung der Mitverlegungsregeln in § 77i TKG:

Mit dem Gesetz wird im Rahmen des Rechts auf Koordinierung von Bauarbeiten gem. § 77i Abs. 3 TKG eine „Unzumutbarkeitsprüfung“ eingeführt. Demnach können künftig Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten dann unzumutbar sein, wenn die Koordinierung der Bauarbeiten dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes und öffentlich gefördertes Glasfasernetz, welches einen offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt, mit weiteren Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen.

BREKO-Bewertung zu Ziffer 1:

Der BREKO hat sich bereits vor ca, 1,5 Jahren für eine Änderung der Regelungen zur Mitverlegung im sog. DigiNetzG stark und hält die nun beschlossene Neuregelung für gänzlich ungeeignet, die in der Praxis bestehenden Probleme und Unsicherheiten bei investitionswilligen Unternehmen zu lösen. Die Gesetzesänderungen lassen die Frage der Definition der „ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten“ weiterhin unbeantwortet. Zudem führt die im Gesetz lediglich vorgesehene „Unzumutbarkeitsprüfung“ dazu, dass jeder Einzelfall bei einem Konflikt von der Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle entschieden werden muss. Der BREKO hatte sich für eine klare Unzumutbarkeitsregel ausgesprochen, die darüber hinaus auch nicht Fälle des öffentlich geförderten Glasfaserausbaus beschränkt war. Ergänzend verweisen wir auf unser Pressestatement v. 20.09. (s. Anlage)

  1. Ergänzung der Regelungen zum Infrastrukturatlas in § 77a TKG:

Die Regelungen zum Infrastrukturatlas werden erweitert. So erhält das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für allgemeine Planungs- und Förderzwecke einen Anspruch auf Einsicht in den Infrastrukturatlas. Bisher galt dieses Einsichtnahmerecht nur für Gebietskörperschaften. Zudem enthält § 77a Abs. 2 S. 1 TKG eine Verpflichtung für die Bundesnetzagentur, diejenigen Informationen von den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, zu verlangen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht über Art, gegenwärtige Nutzung und geographische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind.  

  1. Ergänzende Berechtigung des BMVI in § 77m Abs. 2 TKG:

Das BMVI wird ermächtigt, die Informationen, die es nach § 77a Abs. 1 S. 2 TKG erhalten hat, zu verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten entsprechende Einsicht in die aufgearbeiteten Informationen zu gewähren.

  1. Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau in § 77q und § 77r TKG:

Das BMVI wird ermächtigt eine für die Vorausschau zum Mobilfunknetzausausbau geeignete Stelle zu bestimmen. Diese Stelle wird ermächtigt geographische Erhebungen zur Erstellung einer Übersicht über eine Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau durchzuführen. Die Stelle wird ermächtigt, von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien diejenigen Informationen zu verlangen, die für die Erstellung einer Übersicht erforderlich sind. Gebietskörperschaften kann für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht gewährt werden.

  1. Anpassung der Transparenzregeln in § 45n TKG

Die Gesetzesänderung dient dem Ziel, den Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf Verlangen anderen Endkunden vor Vertragsschluss eine transparente Information über die aktuelle Netzabdeckung der Mobilfunknetzbetreiber an konkreten Standorten in einem speicherbaren Format zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen dienen der Umsetzung der TK-Transparenz-Verordnung.

Zudem wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, der Öffentlichkeit anbieterscharfe Informationen zur tatsächlichen, standortbezogenen  Netzabdeckung,  einschließlich  lokaler  Schwerpunkte  für  Verbindungsabbrüche  bei  der  Sprachtelefonie, bereitzustellen.

  1. Anpassung der Höhe möglicher Zwangsgelder in § 126 Abs. 5 TKG

Die Höhe des Zwangsgelds, das die Bundesnetzagentur bei Nichtumsetzung von Verpflichtungen aus dem TKG einzelnen Telekommunikationsunternehmen auferlegen kann, wird deutlich erhöht. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt Zwangsgelder in Höhe von mindestens 1000 EUR bis höchstens 10 Millionen EUR aufzuerlegen. Diese Regelung betrifft alle TKG-Unternehmen.

  1. Informationen über standortbezogene Netzabdeckung im Mobilfunk in § 127 TKG

§ 127 TKG wird um eine Ermächtigung ergänzt, die die Mobilfunkunternehmen verpflichtet, der Bundesnetzagentur Auskunft über die tatsächliche standortabhängige Netzabdeckung und damit den standortbezogenen Ausbau der Mobilfunknetze zu geben. Dazu gehören insbesondere Daten zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie. Zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundesnetzagentur gehört u.a. auch die Erstellung von Netzabdeckungskarten. Diese Daten stellt die Bundesnetzagentur dem BMVI und BMWi zur Verfügung.

  1. Änderung der Bußgeldvorschriften in § 149 TKG  

Die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Anordnungen bei der Frequenzzuteilung (insbesondere Versorgungsauflagen) werden angepasst. Die Höhe der Geldstrafe wurde auf bis zu 1 Mio. EUR erhöht, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR ist darüber hinaus eine Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Konzernumsatzes möglich.

BREKO-Position zu Ziffer 2-6:

Der BREKO kritisiert die deutliche Erhöhung der Zwangsgelder (§ 126 TKG) und die Regelungen, die die TK-Netzbetreiber, ergänzend zu den schon heute bestehenden umfangreichen Datenlieferungen an die Bundesnetzagentur, zur Offenlegungen weiterer Daten, einschließlich der wettbewerbsrelevanten Netzausbauplanungen verpflichten. Dass so weitreichende Änderungen ohne transparentes Verfahren und ohne Einbeziehung der betroffenen Branche erfolgt sind ist für den BREKO nicht nachvollziehbar.