13.02.2019: Anhörung des Deutschen Bundestages zum DigiNetz-Gesetz

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Der Deutsche Bundestag führt am 13.2.2019 eine öffentliche Anhörung zur geplanten Novelle des so genannten DigiNetz-Gesetzes (DigiNetzG) durch. Bei der Anhörung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur sind diverse Sachverständige – darunter auch der BREKO als führender deutscher Glasfaserverband – geladen.

Hintergrund: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) will das DigiNetz-Gesetz anpassen, um Überbau/Doppelausbau von Glasfaserleitungen künftig zu verhindern. Nach dem Gesetz besteht im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten die Pflicht, Telekommunikationsunternehmen die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen.

Die ursprüngliche Idee des DigiNetz-Gesetzes: Wenn Straßen überhaupt geöffnet werden – etwa im Zuge von Sanierungsarbeiten, im Falle von Neubauten oder bei Verlegung anderer Infrastrukturen wie Strom-, Wasser- oder Gasleitungen –, sollen Synergien genutzt und Glasfaserleitungen gleich mitverlegt werden können.

Das Problem in der Praxis: Das Gesetz wird in seiner aktuellen Form vielfach dazu missbraucht, (zusätzliche) Glasfaserleitungen kostengünstig mitzuverlegen und damit Überbau/Doppelausbau zu erzeugen, wenn Gebiete erstmalig mit Glasfaser erschlossen (und aus diesem Grunde die Straße geöffnet wird) und hierfür öffentliche Mittel genutzt werden.

Der BREKO hält neben einer notwendigen Gesetzesänderung insbesondere eine Klarstellung des Begriffs „öffentlich (teil-)finanzierter Bauarbeiten“ im Gesetz für unbedingt erforderlich: „Der Gesetzgeber muss klar definieren, was unter ‚öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten‘ zu verstehen ist. Diese liegen nach unserer Auffassung nur dann vor, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden – also in erster Linie dann, wenn es um einen Glasfaserausbau mit Fördergeldern geht“, erläutert BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers. „Unternehmen mit kommunaler Beteiligung wie Stadtwerke, die den Glasfaserausbau in Deutschland maßgeblich vorantreiben, dürfen von dieser Definition daher nicht erfasst werden“, unterstreicht Albers – und betont: „Kommunale Unternehmen, die eigenwirtschaftlich Glasfaser ausbauen, dürfen nicht schlechter gestellt werden als andere Unternehmen, mit denen sie in intensivem Wettbewerb stehen.“

Auch der Bundesrat hat sich im November 2018 dafür ausgesprochen, dass Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand wie beispielsweise Stadtwerke oder Zweckverbände, die für den Glasfaserausbau in Deutschland in erheblichem Maße verantwortlich zeichnen, nicht von der Definition „öffentlich (teil-)finanzierter Bauarbeiten“ umfasst werden, wenn sie diesen Ausbau eigenwirtschaftlich – und damit ohne Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln – realisieren. Damit werden alle Unternehmen, die Glasfaser mit eigenen Mitteln ausbauen, gleichbehandelt.

Immerhin hat das BMVI die Überbau-/Doppelausbau-Problematik, auf die der BREKO immer wieder nachdrücklich hingewiesen hat, erkannt und wollte eine pauschale „Unzumutbarkeitsregelung“ in puncto Mitverlegung in das Gesetz integrieren, die im Falle ganz oder teilweise öffentlich finanzierter Ausbauprojekte einen „Überbauschutz“ für erstmals Glasfaser-ausbauende Anbieter schafft. Das Problem: Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll diese Unzumutbarkeitsregelung nur im Falle geförderter Ausbauprojekte und auch dann nur im Einzelfall – nach Prüfung durch die BNetzA – gelten.

Der BREKO hält eine solche Beschränkung für nicht sinnvoll. Die Unzumutbarkeitsregelung in puncto Mitverlegung muss stets zum Tragen kommen, wenn in einem Gebiet erstmals zukunftssichere Glasfaser verlegt und Nachfragern ein Open-Access-Zugang angeboten wird. Für den BREKO gilt: Klares Ziel muss es sein, Glasfasernetze bis mindestens in die Gebäude möglichst schnell in ganzDeutschland flächendeckend auszurollen.